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Rechtliche Bestimmungen

Kleines Radsportrecht

Hier findest du Informationen zu rechtlichen Bestimmungen im Radsport sowie Kontakte zu Rechtsanwält:innen in Österreich, die sich speziell mit der Thematik Radsport beschäftigen. 

Die nachfolgende Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen für den Radsport auf Straßen, Wegen und im Gelände ist bewusst auf eine Seite gekürzt und minimiert, um im Schaukasten des Vereins, auch anderen die Möglichkeit zu geben die wichtigsten Bestimmungen zu lesen.

Bitte immer die kompletten und jeweils aktuell gültigen Bestimmungen der StVO beachten!

Standpunkt Cycling Austria zur Frage der Definition Rennradfahren gemäß StVO:

Die Bestimmungen des § 66, Abs. 2 StVO - Fahrradverordnung, wonach ein Rennfahrrad unter 12 kg wiegen und der äußere Felgendurchmesser mindestens 630 mm aufweisen muss, sind auch derzeit und in Zukunft gut anwendbar.

Die äußere Felgenbreite von maximal 23 mm wird schon seit einiger Zeit von den bei UCI-Rennen erlaubten Rädern überschritten und ist deswegen nicht mehr am Stand der Technik. 

Cycling Austria hat dazu beim Verkehrsministerium die Streichung dieser Bestimmung vorgeschlagen. Eine Reduzierung des maximalen äußeren Felgendurchmessers, um auch etwas kleinere Laufräder (und Rahmen) zu ermöglichen, wurde durch die ARGE Fahrrad eingebracht und ist in Überlegung.

Die Definition des Rennlenkers in seiner klassischen gebogenen Form (siehe auch Kaltenegger, KfV und ZVR 2/2002) soll für die StVO-Ausnahmebestimmungen für "Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern" in dieser Form aufrecht bleiben, weil auch gemäß UCI-Reglement nur solche Rennlenker in Wettkämpfen mit Massenstart auf öffentlichen Straßen vorgesehen und erlaubt sind. Eine Aufweitung dieser Bestimmung auf alle in Radrennen verwendeten Lenker – wie sie seit der offeneren Auslegung des BMVIT 2012 möglich ist - würde, bei den aktuell verwendeten Lenkerbreiten von bis zu 80cm und den vorgeschriebenen Seitenabständen beim Überholen, andere Verkehrsteilnehmer stärker beeinträchtigen als nötig und so auch kontraproduktiv für die gegenseitige Akzeptanz Kfz- und Radverkehr sein. 

Auch das frühere Bestreben von Cycling Austria, alle Zeitfahr- und Triathlonlenker als Rennlenker anerkennen zu lassen, ist mit den derzeitigen technischen Entwicklungen dieser Zeitfahrlenker (z.B. Abstandsvergrößerung Position am Aufleger zum Bremsgriff) immer weniger mit einem Fahren im Pulk vereinbar.

Dass Trainingsfahrten mit Zeitfahr- oder Triathlonlenkern mancherorts auch durch eine Radwegbenutzungspflicht eingeschränkt werden, entsteht leider aus der Kopplung dieser Bestimmung mit der Erlaubnis des Nebeneinanderfahrens von Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten in der StVO. Hier gibt aber die Öffnung der Benutzungspflicht von Radwegen und Rad/Gehwegen - mit den eckigen statt runden Schildern, wesentlich mehr Freiheiten.

Rad- oder Triathlonvereine können sich auf wichtigen lokalen Trainingsstrecken mit begleitenden benutzungspflichtigen Radfahranlagen bei Gemeinde/BH für eine Öffnung der Benutzungspflicht einsetzen und so ihre lokale Radkompetenz zeigen. Dies wäre einerseits mehr Schutz für die schwächeren Verkehrsteilnehmer auf diesen Rad- und Gehwegen oder Radwegen, käme andererseits auch allen anderen versierten Alltagsradfahrenden zugute und wird durch die seit 2022 kostenlos zugängigen RVS (RVS 03.02.13, Pkt. 8.1.5) erleichtert.

Würde Cycling Austria dafür eintreten, dass alle Rennlenker auch für das Nebeneinanderfahren gemäß §68.2 StVO geeignet sind, müsste Cycling Austria in letzter Konsequenz sein Reglement für Straßenrennen und Zeitfahren umschreiben und der ÖTRV seines für die „draft legal“ und "draft illegal“ Bewerbe. Somit bleibt bei Cycling Austria nur die strikte Auslegung des Rennlenkers als „nach vorne und unten gebogener Straßenrennlenker“.

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