Kleines Radsportrecht

Kurzfassung der wichtigsten rechtlichen Bestimmungen für den Radsport in Ö (Stand 1.Okt. 2022): [Download PDF-Datei, 213kb]

Diese Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen für den Radsport auf Straßen, Wegen und im Gelände ist bewußt auf eine Seite gekürzt und minimiert, um im Schaukasten des Vereins, auch anderen die Möglichkeit zu geben die wichtigsten Bestimmungen zu lesen.

Bitte immer die kompletten und jeweils aktuell gültigen Bestimmungen der StVO unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 checken und beachten!

 

Standpunkt ÖRV zur Frage der Definition Rennfahrrad gemäß StVO:

Die Bestimmungen des § 66, Abs. 2 StVO - Fahrradverordnung, wonach ein Rennfahrrad unter 12kg wiegen und der äußere Felgendurchmesser mindestens 630mm aufweisen muss, sind auch derzeit und in Zukunft gut anwendbar.

Die äußere Felgenbreite von maximal 23mm wird schon seit einiger Zeit von den bei UCI-Rennen erlaubten Rädern überschritten und ist deswegen nicht mehr am Stand der Technik. Der ÖRV hat dazu beim Verkehrsministerium die Streichung dieser Bestimmung vorgeschlagen. Eine Reduzierung des minimalen äußeren Felgendurchmessers, um auch etwas kleinere Laufräder mit 26Zoll (und damit Rahmen) zu ermöglichen, wurde durch die ARGE Fahrrad eingebracht und ist in Überlegung.

Die Definition des Rennlenkers in seiner klassischen gebogenen Form (siehe auch Kaltenegger, KfV und ZVR 2/2002) soll für die StVO-Ausnahmebestimmungen für "Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern" in dieser Form aufrecht bleiben, weil auch gemäß UCI-Reglement nur solche Rennlenker in Wettkämpfen mit Massenstart auf öffentlichen Straßen vorgesehen und erlaubt sind. Eine Aufweitung dieser Bestimmung auf alle in Radrennen verwendeten Lenker – wie sie seit der offeneren Auslegung des BMVIT 2012 möglich ist - würde, bei den aktuell verwendeten Lenkerbreiten von bis zu 80cm und den vorgeschriebenen Seitenabständen beim Überholen, andere Verkehrsteilnehmer stärker beeinträchtigen als nötig und so auch kontraproduktiv für die gegenseitige Akzeptanz Kfz- und Radverkehr sein. 

Auch das frühere Bestreben des ÖRV, alle Zeitfahr- und Triathlonlenker als Rennlenker anerkennen zu lassen, ist mit den derzeitigen technischen Entwicklungen dieser Zeitfahrlenker (z.B. Abstandsvergrößerung Position am Aufleger zum Bremsgriff) immer weniger mit einem Fahren im Pulk vereinbar.

Der Österreichische Radsportverband tritt hier für eine strikte Auslegung als klassischer nach vorne und unten gebogener Rennlenker ein, weil nur diese Auslegung eine durchgehend klare Begründung der StVO-Ausnahmen zulässt und auch das UCI-Reglement nur solche Rennlenker in Wettkämpfen mit Massenstart auf öffentlichen Straßen zulässt.

Eine Aufweitung dieser Bestimmung auf alle in Radrennen verwendeten Lenker würde, bei den aktuell verwendeten Lenkerbreiten von bis zu 80cm und den vorgeschriebenen Seitenabständen beim Überholen, andere Verkehrsteilnehmer stärker beeinträchtigen als nötig und damit kontraproduktiv für die gegenseitige Akzeptanz Kfz- und Radverkehr sein. 

Auch das frühere Bestreben des ÖRV, alle Zeitfahr- und Triathlonlenker als Rennlenker anerkennen zu lassen, ist mit den derzeitigen technischen Entwicklungen dieser Zeitfahrlenker (z.B. Abstandsvergrößerung Position am Aufleger zum Bremsgriff) immer weniger mit einem Fahren im Pulk vereinbar. Zeitfahrbewerbe im Radsport sind grundsätzlich Bewerbe mit Einzelstart auf großteils für den öffentlichen Verkehr gesperrten Straßen. Das leistungssportliche Training im Radsport wird an den Wettkampfbedingungen ausgerichtet, so wird ein Zeitfahrtraining auch einzeln und nicht als Gruppenfahrt organisiert.

Auch im Triathlon schreibt das Reglement für jene Triathlonbewerbe, bei denen ein Fahren in der Gruppe erlaubt ist, die Verwendung eines klassischen nach vorne und unten gebogenen Rennlenkers vor, "Triathlonlenker" sind dabei nicht erlaubt. Die Sitzposition am Zeitfahr- oder Triathlonrad und die Lenkerhaltung lassen kein verkehrssicheres Fahren in einem klassischen Radpeleton über längere Strecken zu. Daran orientiert sich das Radsport- und Triathlonreglement.

Dass Trainingsfahrten mit Zeitfahr- oder Triathlonlenkern mancherorts auch durch eine Radwegbenutzungspflicht eingeschränkt werden, entsteht leider aus der Kopplung dieser Bestimmung mit der Erlaubnis des Nebeneinanderfahrens von Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten in der StVO. Hier gibt aber die Öffnung der Benutzungspflicht von Radwegen und Rad/Gehwegen - mit den eckigen statt runden Schildern, wesentlich mehr Freiheiten. Rad- oder Triathlonvereine können sich auf wichtigen lokalen Trainingsstrecken mit begleitenden benutzungspflichtigen Radfahranlagen bei Gemeinde/BH für eine Öffnung der Benutzungspflicht einsetzen und so ihre lokale Radkompetenz zeigen.

Dies wäre einerseits mehr Schutz für die schwächeren Verkehrsteilnehmer auf diesen Rad- und Gehwegen oder Radwegen, käme andererseits auch allen anderen versierten Alltagsradfahrenden zugute und wird durch die seit 2022 kostenlos zugängigen RVS (RVS 03.02.13, Pkt. 8.1.5) erleichtert.

Ein Öffnen des Rennfahrlenkers würde wegen dem Nebeneinanderfahren nicht nur das Unfallrisiko in diesen Radgruppen erhöhen, sondern auch - wegen dann vieler sehr breit fahrender Gruppen - zu mehr Konflikten mit den Autolenkern führen.

Ein gemeinsames Bemühen um mehr Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht würde für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer (Radfahrverkehr und Fußverkehr) viele Vorteile bringen.

 

 

Zusammenstellung einiger Bestimmungen im EU-Ausland und Übersicht über die Helmtragepflicht weltweit: [Download PDF-Datei, 1,64MB] Stand Juni 2022 (korr.Okt2023: ITA Folie1, Pkt6), zuletzt ergänzt mit Bestimmungen zum Licht am Rad in Italien (ausser bei Wettkämpfen) und Schweiz am E-Bike

Das ÖRV-AusbRef empfiehlt gerade für das Rennradtraining auf öffentlichen Straßen auch zur Verbesserung der Sichtbarkeit und damit Sicherheit auch "LICHT AM TAG", also die Verwendung von guten kräftigen LED-Lichtern!

Gerade in Passagen mit wechselnden Licht-Schattenverhältnissen sind wir schlecht sichtbar, auch wenn wir wie empfohlen im Training helle auffällige Kleidung und Helme tragen. Blinkende Lichter werden generell noch besser wahrgenommen als nicht blinkende Lichter, und gute LEDs werden heute schon mit verschiedensten wechselnden Lichtrythmen angeboten. Die StVO schreibt zwar nach vorne ein ruhendes weisses Licht vor bzw. erlaubt nur nach hinten ein blinkendes rotes Licht, diese Bestiimung betrifft aber die Verwendung als Licht = Beleuchtung (bei schlechter Sicht und Dunkelheit Pflicht!). Da benötige ich ein Dauerlicht um vor mir alles zu sehen. Verwende ich aber die nach vorne weiss blinkende LED nur zur Erhöhung der Sichtbarkeit und nicht als Beleuchtung, dann sollte das von den Überwachungsorganen akzeptiert werden - weil es andere nicht blendet, behindert oder gefährdet und meine Sicherheit erhöht.

 

Zur 33. StVO-Novelle, deren Änderungen seit 1. Oktober 2022 gültig sind:

In den Medien war im Frühjahr ein vermeintlich generelles Öffnen des Nebeneinanderfahrens zu lesen, dieses betriftt aber neben den Kind begleitenden Eltern (außer auf Schienenstraßen) neu nur die Fahrbahnen mit Höchstgeschwindigkeit von 30km/h - mit ein paar zusätzlichen Einschränkungen, siehe § 68.2

Wo bei Kreuzungen mit Lichtzeichen und Zusatztafel bei ROT nach vorherigem Halten geradeaus weitergefahren werden darf, muss (analog zum Kfz-Verkehr) bei der Haltelinie angehalten werden (= echter Stopp mit Stillstand des Rades) und dann kann, erforderlichenfalls nach "Vortasten" wegen Sicht, wenn kein Kfz kommt weitergefahren werden.

Bei Unklarheiten, bitte gerne Rückfragen an aus.fortbildung@radsportverband.at

 

Liste Rechtsanwälte in Österreich, die sich speziell mit der Thematik Radfahren/Radsport/Sportrecht beschäftigen:
 
Anwaltskanzlein:

CHG Czernich Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4; T: 0043 512 567373

Email Kontaktpersonen: Thomas Rohregger (rohregger@chg.at), Florian Müller (mueller@chg.at); web: www.chg.at

 

Dr. Bernhard Eigner, 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/5; T: 01 / 533 65 28

Email:  eigner@anwalt.at; web: www.anwalt.at

 

Dr. Johannes Öhlböck LL.M., 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5

Email:  office@raoe.at; web: www.raoe.at

 

Dr. Johannes Pepelnik, PEPELNIK & KARL Rechtsanwälte GmbH, 1020 Wien, Czerninplatz 4; Tel.: +43 1 216 87 99; Mobil:  +43 676 30 39 608

Email: office@pkr.at; web: www.pkr.at

 

Expertisen/Gutachten/Weiterbildungen:

Dr. Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht; Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach; Tel.: 03135-80947, Mobil: 0664-73419500
E-Mail: office@freizeitrecht.at; URL: www.freizeitrecht.at und www.kulturtourismusrecht.at

 

Die Liste gerichtlich beeideter Gutachter und Sachverständiger findet ihr unter: https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche/sv, dort kann nach Fachgebieten etc. gefiltert werden.

 

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