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Vereinbarung eines Schiedsgerichtes nach §§ 577ff ZPO (idF SchiedsRÄG 2006)

 

In Abweichung von § 577 Abs 4 ZPO, nach welchem die Bestimmungen des §§ 577ff ZPO nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar sind, sohin auch diese (Schlichtungs-/Schieds)Einrichtungen ohne gesonderte Vereinbarung keine Schiedsgerichte iSd §§ 577ff ZPO sind, schließen ich und der ÖRV unter Hinweis auf § 581 ZPO nachstehende Schiedsvereinbarung und vereinbaren ausdrücklich die in den jeweiligen Statuten des ÖRV, seiner LRVs bzw. der UCI und des UEC genannten Schlichtungseinrichtungen als Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO.

Ich nehme zur Kenntnis, dass die angeführten Daten, deren Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz, lit. a, b und c DSGVO beruht, je nach beantragter Lizenzart zu folgenden Zwecken verwendet werden können: Einstufung des Ausbildungsgrades, Kommissärs-Einteilung, An- und Abmeldeverfahren, Regelung und Durchführung des Wettkampfbetriebs, Untersuchungen und/oder Prozeduren in Verbindung mit möglichen Vergehen gegen nationale und internationale Reglements, Einberufung in ÖRV-Kader, Verwendung zur Leistungs- und Ergebniserfassung im Zusammenhang mit der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und der damit verbundenen Veröffentlichung, Informationen über Sportbetrieb, Beschlüsse, Sitzungen und relevante Themen den ÖRV betreffend, sowie im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen.

Ich und der ÖRV verpflichten uns, alle aus dem Bestand und/oder der Beendigung meiner Lizenz zum ÖRV, seinen LRVs als Unterorganisationen oder internationalen Verbänden, wie UCI und UEC, entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sowie alle zwischen mir und einem der oben genannten Verbände bzw. einem und/oder mehrerer seiner Organe entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sei es bspw. aus der Einladung oder Nichteinladung zu oder aus der Teilnahme oder Nichtteilnahme an Radsportveranstaltungen, unabhängig davon, ob diese von einem der oben genannten Verbände bzw. einem und/oder mehrerer seiner Organe veranstaltet oder organisiert wurde, aus Streitigkeiten zwischen mir und meinem Verein, soweit diese aus der Mitgliedschaft zum ÖRV resultieren, aus der Verhängung von Sanktionen, Geldbußen oder sonstigen Strafen aller Art wegen Nichteinhaltung der Statuten, Beschlüsse, Durchführungsbestimmungen bzw. Wettkampfordnungen des ÖRV bzw. seiner Unterorganisationen oder der internationalen Verbände, sowie alle Berufungen und Rechtsmittel welcher Art auch immer ausschließlich vor die zuständigen Schiedsgerichte und Instanzen der oben angeführten Radsport-Verbände gemäß deren jeweils gültigen Statuten und Reglements zu bringen bzw. auszutragen, welche in diesen Angelegenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend entscheiden.

Für jene Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht zur Entscheidung nicht übertragen werden können, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit am Sitz des jeweiligen Verbandes vereinbart.

Für die Auslegung dieser Schiedsvereinbarung ist das ÖRV-Schiedsgericht zuständig.

Auf das Verfahren des ÖRV-Schiedsgerichtes sind mangels genauerer oder abweichender Bestimmungen in den jeweiligen Statuten die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO, insbesondere für die Durchführung des Verfahrens, anzuwenden. Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Kollisionsnormen anzuwenden.

Ich sowie der ÖRV verpflichten uns, soweit notwendig und gefordert auch diesbezüglich einen gesonderten Schiedsvertrag abzuschließen.

Die Schiedsvereinbarung bleibt jedoch auch nach dem Ende des Lizenzvertrages jedenfalls für die Dauer der diesbezüglichen Streitigkeiten sowie für jene Fälle, die an die Schiedsgerichte heranzutragen sind, aufrecht bestehen.

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