Updates durch den ÖRV erfolgen immer in den Tagen nach Veröffentlichung der Verordnungen der Bundesregierung und der Beurteilung und Umsetzung für den Radsport im ÖRV.
Veranstaltungen (Wettkämpfe, Sportunterricht, Kurse, Vereinstraining, etc.)
Derzeit sind keine Veranstaltungen und geplanten Zusammenkünfte (außer Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, LebenspartnerIn, einzelne Angehörige bzw. einzelne Bezugspersonen und maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger), um Sport zu betreiben, erlaubt.
Aktuell darf Sport somit nur
- alleine (jederzeit),
- mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand),
- mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand),
- oder mit maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand)
Achtung: Diese Regel gilt lt. Sportministerium nicht für Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (z.B. Sport- und Trainingskurse). Diese dürfen nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.
betrieben werden.
Auf Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.
Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Indoor-Sportstätten müssen geschlossen bleiben.
Ausgenommen ist nur der Spitzensport:
Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 SportlerInnen zuzüglich der TrainerInnen, BetreuerInnen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.
ÖRV-Richtlinien --> PDF-DOWNLOAD
Weitere nützliche Links:
Definition § 3 Z 6 BSFG 2017 Spitzensportler -->
Bundessport-Fördergesetz 2017, Fassung vom 18.01.2021 -->
Covid-19-Einreisebestimmungen Gesundheitsministerium -->
Antigen-Testungen: Sonderkonditionen für Sport -->
KostenloseTestmöglichkeiten Bundesländer -->
Apotheken mit kostemlosen Testangebot -->
UCI-Covid-19-Richtlinien für Veranstalter, Teams & AthletenInnen -->
NPO-Unterstützungsfonds für gemeinnützige Organisationen (und deren Beteiligungsorganisationen):
www.npo-fonds.at
Sozial- und Gesundheitsministerium:
Aktuelle Maßnahmen - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html
Rechtliches - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html
Sportministerium:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Häufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html
Sport-Austria/Bundessportorganisation:
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/