Updates durch den ÖRV erfolgen immer in den Tagen nach Veröffentlichung der Verordnungen der Bundesregierung und der Beurteilung und Umsetzung für den Radsport im ÖRV.
Aktuell darf Sport
- alleine (jederzeit),
- mit Personen aus dem gleichen Haushalt (jederzeit, ohne Abstand),
- mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn (jederzeit, ohne Abstand),
- mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister – jederzeit, ohne Abstand)
- mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird (jederzeit, ohne Abstand),
- mit maximal vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand)
- oder outdoor mit max. zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen (nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit zwei Meter Abstand)
betrieben werden.
Auf Sportstätten ist generell eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen davon ist die Sportausübung.
Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Auf Outdoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen. Indoor-Sportstätten müssen geschlossen bleiben.
Zu anderen Personen muss mindestens zwei Meter Abstand gehalten werden. Der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, darf kurzfristig unterschritten werden. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte LebenspartnerInnen, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
Zusätzlich ist auf nicht öffentlichen Sportstätten sowie bei Sportveranstaltungen von Vereinen ein Contact Tracing notwendig. Für den Spitzensport sowie für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Burgenland (über Ostern) gelten eigene Regelungen (siehe unten ÖRV-Richtlinien).
ÖRV-Richtlinien --> PDF-DOWNLOAD
Weitere nützliche Links:
Definition § 3 Z 6 BSFG 2017 Spitzensportler -->
Bundessport-Fördergesetz 2017, Fassung vom 18.01.2021 -->
Covid-19-Einreisebestimmungen Gesundheitsministerium -->
Antigen-Testungen: Sonderkonditionen für Sport -->
KostenloseTestmöglichkeiten Bundesländer -->
Apotheken mit kostemlosen Testangebot -->
UCI-Covid-19-Richtlinien für Veranstalter, Teams & AthletenInnen -->
NPO-Unterstützungsfonds für gemeinnützige Organisationen (und deren Beteiligungsorganisationen):
www.npo-fonds.at
Sozial- und Gesundheitsministerium:
Aktuelle Maßnahmen - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html
Rechtliches - https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html
Sportministerium:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Häufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html
Sport-Austria/Bundessportorganisation:
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/