Anti-Doping

Für den Österreichischen Radsport-Verband, seine angeschlossenen Landes- Radsportverbände und Vereine deren Mitglieder, Betreuungspersonen, sonstige Personen sowie alle Besitzer einer gültigen ÖRV-Lizenz, gelten die Anti Doping-Regelungen der WADA, des IOC, des Internationalen Verbandes und die Anti-Doping-Bestimmungen des Österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 in der Fassung vom 01.01.2021.

  1. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 24 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 für das Handeln der Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen und Betreuungspersonen (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre und Manager) des Fachverbandes verbindlich.
  2. Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im Auftrag des Fachverbandes die gemäß § 7 Anti- Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti Doping Rechtskommission, wobei die Regelungen gemäß §§ 19 bis 22 zur Anwendung kommen.
  3. Die Entscheidung der unabhängigen Österreichische Anti Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 bel. cit. zur Anwendung kommen.

Die Landes-Radsportverbände sind verpflichtet, den Hinweis, dass sie die geltenden Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes vorbehaltlos anerkennen und übernehmen, in ihre Statuten (Satzungen) aufzunehmen.

Der ÖRV und seine Landes-Radsportverbände verpflichten

  1. die Ihnen angeschlossenen Vereine, dass sie den Hinweis, dass sie die geltenden Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes vorbehaltlos anerkennen und übernehmen, in ihre Statuten (Satzungen) aufnehmen.
  2. ihre Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen
    a)        die sich aus den Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes ergebenden Pflichten einzuhalten;
    b)        die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 13 bis 17 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 anzuerkennen;
    c)         das Disziplinarregulativ gemäß §§18f Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
    d)         die unabhängige Österreichische Anti Doping Rechtskommission (§ 7 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 8 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen.
  3. sich, hiermit, jene Mitglieder auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 nicht abgeben.
  4. sich, nur solche Betreuungspersonen zu unterstützen und zu Wettkämpfen zu entsenden, wenn diese sich entsprechend § 24 Abs. 4 und 6 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben.
  5. sich, und die angeschlossenen Vereine, in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 Anti-Doping Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 vorzusehen.

Die Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionäre des ÖRV oder ihm nachgeordneter Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping Bestimmungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 sowie alle weiteren relevanten Bestimmungen sind unter http://www.nada.at jederzeit abrufbar. Kontaktdetails: Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH A-1030 Wien, Rennweg 46-50/TOP 8 T: +43 1/505 80 35, F: +43 1/505 80 35-35 E: office@nada.at

 

 

ÖRV-Anti-Doping Beauftragter

Rudolf Massak
office@radsportverband.at
Tel.: +43 1 7681691
Fax: +43 1 7681691-20

Weitere Informationen...

NADA, Nationale Anti-Doping Agentur Austria

Anti-Doping: Bestimmungen des Weltradsport-Verbandes Union Cycliste Internationale (UCI)

WADA, World Anti-Doping Agency

CAS/TAS - Sportschiedsgericht Lausanne 

NADA-Formulare (TUE, Verpflichtungserklärungen D+E, Rücktrittserklärung)

https://www.nada.at/de/service/download-center

 

 

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