Für den Österreichischen Radsport-Verband, seine angeschlossenen Landes- Radsportverbände und Vereine deren Mitglieder, Betreuungspersonen, sonstige Personen sowie alle Besitzer einer gültigen ÖRV-Lizenz, gelten die Anti Doping-Regelungen der WADA, des IOC, des Internationalen Verbandes und die Anti-Doping-Bestimmungen des Österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 in der Fassung vom 01.01.2021.
- Insbesondere sind die Bestimmungen des § 24 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 für das Handeln der Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen und Betreuungspersonen (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre und Manager) des Fachverbandes verbindlich.
- Über Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen entscheidet im Auftrag des Fachverbandes die gemäß § 7 Anti- Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti Doping Rechtskommission, wobei die Regelungen gemäß §§ 19 bis 22 zur Anwendung kommen.
- Die Entscheidung der unabhängigen Österreichische Anti Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 bel. cit. zur Anwendung kommen.
Die Landes-Radsportverbände sind verpflichtet, den Hinweis, dass sie die geltenden Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes vorbehaltlos anerkennen und übernehmen, in ihre Statuten (Satzungen) aufzunehmen.
Der ÖRV und seine Landes-Radsportverbände verpflichten
- die Ihnen angeschlossenen Vereine, dass sie den Hinweis, dass sie die geltenden Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes vorbehaltlos anerkennen und übernehmen, in ihre Statuten (Satzungen) aufnehmen.
- ihre Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen
a) die sich aus den Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes ergebenden Pflichten einzuhalten;
b) die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 13 bis 17 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 anzuerkennen;
c) das Disziplinarregulativ gemäß §§18f Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
d) die unabhängige Österreichische Anti Doping Rechtskommission (§ 7 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 8 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen. - sich, hiermit, jene Mitglieder auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 nicht abgeben.
- sich, nur solche Betreuungspersonen zu unterstützen und zu Wettkämpfen zu entsenden, wenn diese sich entsprechend § 24 Abs. 4 und 6 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben.
- sich, und die angeschlossenen Vereine, in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen die Bedingungen gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 Anti-Doping Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 vorzusehen.
Die Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionäre des ÖRV oder ihm nachgeordneter Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping Bestimmungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 in der Fassung vom 01.01.2021 sowie alle weiteren relevanten Bestimmungen sind unter http://www.nada.at jederzeit abrufbar. Kontaktdetails: Nationale Anti-Doping-Agentur Austria GmbH A-1030 Wien, Rennweg 46-50/TOP 8 T: +43 1/505 80 35, F: +43 1/505 80 35-35 E: office@nada.at
ÖRV-Anti-Doping Beauftragter
Generalsekretär Rudolf Massak
office@radsportverband.at
Tel.: +43 1 7681691
Fax: +43 1 7681691-20
Weitere Informationen...
NADA, Nationale Anti-Doping Agentur Austria
Anti-Doping: Bestimmungen des Weltradsport-Verbandes Union Cycliste Internationale (UCI)
WADA, World Anti-Doping Agency
CAS/TAS - Sportschiedsgericht Lausanne
NADA-Formulare (TUE, Verpflichtungserklärungen D+E, Rücktrittserklärung)
https://www.nada.at/de/service/download-center